Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Wenn der Umsatz steigt, steht der Wechsel zur Regelbesteuerung an. Dann kann auch die Vorsteuer abgezogen werden. Doch was gilt im Jahr der Umstellung? Dieser Steuertipp klärt auf.

Ist ein selbständiger Handwerker beim Finanzamt umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG registriert, weist er in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und kann im Gegenzug auch die Erstattung der Vorsteuer nicht geltend machen. Doch was gilt in puncto Vorsteuerabzug, wenn von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung gewechselt wird? Die Antwort liefert das Bundesfinanzministeriums in einem Schreiben (BMF, Schreiben v. 10.11.2025, Az. III C 2 – S 7300/00080/004/019).
Grundsätze zur Kleinunternehmerregelung
Von der Kleinunternehmerregelung profitiert ein selbständiger Handwerker, wenn sein Umsatz im Vorjahr den Betrag von 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich den Betrag von 100.000 Euro nicht überschreiten wird. Es handelt sich hier um umsatzsteuerfreie Umsätze.
Wird die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, kann die bisherige Kleinunternehmerregelung nicht bis zum Ende des Jahres weitergeführt werden. Bei Überschreitung muss umgehend Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Man spricht hier vom Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung.
Grundsätze zum Vorsteuerabzug
Solange ein selbständiger Handwerker die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung erfüllt und deshalb in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweist, kann er aus Eingangsrechnungen von anderen Unternehmern beim Finanzamt keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Vorsteuerabzug beim Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung
Wechselt ein Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung, stellt sich die Frage, ob er die bisher nicht geltend gemachte Vorsteuer nachträglich abziehen kann. Die Antwort auf diese Frage, die im BMF-Schreiben vom 10. November 2025 zu finden ist, lautet erfreulicherweise "ja". Ein nachträglicher Vorsteuerabzug kommt unter den Voraussetzungen zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Betracht.
Beispiel zum nachträglichen Vorsteuerabzug bei Anlagevermögen
Beispiel: Eine selbständige Handwerkerin ist beim Finanzamt als Kleinunternehmerin erfasst und erwarb Anfang 2026 einen Pkw für ihren Handwerksbetrieb. Die Rechnung lautete auf 60.000 Euro zuzüglich 11.400 Euro Umsatzsteuer. Am 1. August überschreitet sie die 100.000-Euro-Grenze. Deshalb wechselt die selbständige Handwerkerin von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung.
Folge: Da die Handwerkerin zum Zeitpunkt des Kaufs des Pkws noch Kleinunternehmerin war, konnte sie für die ausgewiesene Umsatzsteuer von 11.400 Euro in der Eingangsrechnung keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Durch den Wechsel zur Regelbesteuerung kann sie jedoch eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG vornehmen. Mit anderen Worten: Sie kann den Vorsteuerabzug anteilig und nachträglich doch noch geltend machen.
Der Vorsteuerabzug für den fünfjährigen Berichtigungszeitraum ermittelt sich folgendermaßen:
| Jahr | Vorsteuerabzug |
| 2026 | 950 Euro (11.400 Euro x 1/5 x 5/12 für die Monate August bis Dezember 2026) |
| 2027 | 2.280 Euro (11.400 Euro x 1/5) |
| 2028 | 2.280 Euro (11.400 Euro x 1/5) |
| 2029 | 2.280 Euro (11.400 Euro x 1/5) |
| 2030 | 2.280 Euro (11.400 Euro x 1/5) |
| 2026-2030 | Nachträglicher Vorsteuerabzug gesamt: 10.070 Euro |
Beispiel zum Vorsteuerabzug bei Kauf von Waren
Beispiel: Ein selbständiger Handwerker ist beim Finanzamt als Kleinunternehmer erfasst. Er kauft Anfang 2026 Ware im Wert von 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer. Am 1. August überschreitet er die 100.000-Euro-Grenze. Deshalb wechselt der selbständige Handwerker von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung. Die Ware, die er noch als Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug gekauft hat, wird erst im Oktober 2026 verkauft.
Folge: Da die Waren erst im Zeitpunkt als Regelversteuerer verkauft wurden und dabei Umsatzsteuer anfällt, kann der selbständige Handwerker nachträglich einen Vorsteuerabzug in Höhe von 1.900 Euro geltend machen. Es handelt sich um eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG.